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Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts
erfolgt gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums
für Gesundheit[1]zu der EG-Richtlinie über
In-vitro-Diagnostika (98/79/EG) Übergangsweises
Vorgehen bis zur Umsetzung im Medizinprodukterecht.
Gemäß
Punkt 8. dieser Bekanntmachung erfolgt die zentrale Erfassung
und gutachterliche Bewertung von in Artikel 11 der Richtlinie
aufgeführten Vorkommnissen durch die Stellen, die bisher
nach Arzneimittelrecht bzw. nach dem Gerätesicherheitsrecht
und der Medizingeräteverordnung für die Bewertung
von Gefährdungen und Maßnahmen zur Abwehr von
Gefährdungen der jeweiligen Produkte zuständig
waren.
Gemäß
§ 77 AMG erstreckt sich die Zuständigkeit des
Paul-Ehrlich-Instituts auf Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen,
Testallergene, Testsera und Testantigene. Hinsichtlich der
in § 62 AMG aufgeführten Aufgaben der Risikoerfassung-
und bewertung ist das Paul-Ehrlich-Institut demnach
für alle, d.h. nicht nur die zulassungs- und chargenprüfungspflichtigen,
Testsera und Testantigene, auch während der Übergangsphase
bis zur Änderung des Medizinproduktegesetzes zuständig.
§
62 AMG bestimmt, dass die zuständige Bundesoberbehörde
zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren
Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier, die
bei der Anwendung von Arzneimitteln auftretenden Risiken,
insbesondere Nebenwirkungen, zentral zu erfassen, auszuwerten
und die nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen
zu koordinieren hat. Sie wirkt dabei u.a. mit den den Gesundheitsbehörden
der Bundesländer zusammen.
Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass aufgrund Rechtsverordnung
nach § 77 Abs. 4 AMGauch Reagenzien und Produkte mit
Reagenzien, einschließlich der entsprechenden Kalibrier-
und Kontrollmaterialien, zum Nachweis, zur Bestätigung
und zur quantitativen Bestimmung von Markern von HIV 1 und
2, Hepatitis B sowie Hepatitis C in den Zuständigkeitsbereich
des PEI fallen. Die Begriffe Reagenzien und Produkte mit
Reagenzien schließen hierbei u.a. NAT-Techniken zum
Nachweis der aufgeführten Marker ein.
Die
Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts bezüglich
der Risikoerfassung und bewertung erstreckt sich während
der Übergangsphase bis zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
somit auf folgende Produkte:
1. alle
Testsera
2. alle
Testantigene
Dazu
gehören u.a. insbesondere die nach Verordnung zur Ausdehnung
der Vorschriften über die Zulassung und staatliche
Chargenprüfung auf Tests zur In-vitro-Diagnostik nach
dem Arzneimittelgesetz bislang zulassungs- und chargenprüfungspflichtigen
Testsera und Testantigene zum Nachweis folgender Erreger
/ Antikörper:
| Hämolytisch-Urämisches
Syndrom (HUS) einschließlich ihrer Shiga-(Vero-)Toxine |
Hepatitis
D |
| Paratyphus
A, B und C |
Chlamydia
(Gattungsbezeichnung, somit auch C. pneumoniae) |
| Shigellenruhr |
Toxoplasmose |
| Typhus
abdominalis |
Cytomegalie |
| Syphilis
(Lues) |
Röteln |
| Botulismus |
virusbedingtes
hämorrhagisches Fieber |
| Milzbrand |
Hepatitis
A |
| Blutgruppenmerkmale
A, B und RhO /D |
|
Reagenzien
und Produkte mit Reagenzien, einschließlich der entsprechenden
Kalibrier- und Kontrollmaterialien, zum Nachweis, zur Bestätigung
und zur quantitativen Bestimmung von Markern von
- HIV
1 und 2
- Hepatitis
B
- Hepatitis
C
Nach
dem bisherigen Entwurf zum 2. Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über Medizinprodukte soll sich nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes die Zuständigkeit des PEI auf folgende
Aufgaben bzw. Produkte erstrecken:
§
29 MPG (Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem):
Zuständige
Bundesoberbehörden - wesentliche Aufgaben:
- zentrale
Erfassung, Auswertung und Bewertung von Funktionsfehlern,
Nebenwirkungen von In-vitro-Diagnostika
- Koordination
der insoweit zu ergreifenden Maßnahmen
§
33 Absatz 3 (neu)
Zuständigkeit
Paul-Ehrlich-Institut:
Das
Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für die
in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro-Diagnostika,
soweit sie dazu bestimmt sind, zur Prüfung der Unbedenklichkeit
und Verträglichkeit von Blut- und Gewebespenden oder
zur Erkennung von Infektionskrankheiten zu dienen.
Die
Zuständigkeit des PEI würde sich demnach auf
folgende In-vitro-Diagnostika erstrecken:
Zuständigkeit
des Paul-Ehrlich-Instituts:
Anhang:
Bekanntmachung
zu der EG-Richtlinie über In-vitro-Diagnostika (98/79/EG)
Übergangsweises Vorgehen bis zur Umsetzung im
Medizinprodukterecht
2. In-vitro-Diagnostika
gelten als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr.
4a des AMG oder sind medizinisch-technische Geräte
gemäß der Medizingeräteverordnung
3. IVD-Richtlinie
kann ab dem 7.6.2000 bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen
des Medizinproduktegesetzes zur Umsetzung der IVD-Richtlinie
angewendet werden
(gemäß
Ratti-Urteil vom 05.04.79)
5. Informationen
für Patienten und Anwender müssen zum Zeitpunkt
der Inbetriebnahme in deutscher Sprache vorliegen
8. Die
zentrale Erfassung und gutachterliche Bewertung von in Artikel
11 der Richtlinie aufgeführten Vorkommnissen erfolgt
durch die Stellen, die bisher nach Arzneimittelrecht bzw.
nach dem Gerätesicherheitsrecht und der Medizingeräteverordnung
für die Bewertung von Gefährdungen und Maßnahmen
zur Abwehr von Gefährdungen der jeweiligen Produkte
zuständig waren.
9. Die
Überwachung nach der Richtlinie obliegt den für
das AMG beziehungsweise den für die Medizingeräteverordnung
zuständigen Behörden unbeschadet der in Artikel
9 und 17 der Richtlinie hinsichtlich der CE-Kennzeichnung
festgelegten Aufgaben der Benannten Stellen.
10.
Die Anzeige der Hersteller und der Produkte gemäß
Artikel 10 der Richtlinie sowie der Meldung der Zertifizierungsdaten
von In-vitro-Diagnostika (Anhänge III bis VII der Richtlinie)
entsprechend der Richtlinie erfolgt mit den von DIMDI zusammen
mit der Europäischen Kommission entwickelten Formblättern.
Auszug
aus dem Arzneimittelgesetz
Beobachtung,
Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
§
62 Organisation
Die
zuständige Bundesoberbehörde hat zur Verhütung
einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der
Gesundheit von Mensch oder Tier die bei der Anwendung
von Arzneimitteln auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen,
Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und
Verfälschungen, zentral zu erfassen, auszuwerten
und die nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen
zu koordinieren. Sie wirkt dabei mit den Dienststellen
der Weltgesundheitsorganisation, den Arzneimittelbehörden
anderer Länder, den Gesundheits- und Veterinärbehörden
der Bundesländer, den Arzneimittelkommissionen der
Kammern der Heilberufe sowie mit anderen Stellen zusammen,
die bei der Durchführung ihrer Aufgaben Arzneimittelrisiken
erfassen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann
die Öffentlichkeit über Arzneimittelrisiken
und beabsichtigte Maßnahmen informieren.
Bestimmung
der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige
Bestimmungen
§
77 Zuständige Bundesoberbehörde
(1)
Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte, es sei denn,
daß das Paul-Ehrlich-Institut oder das Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
zuständig ist.
(2)
Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für
Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Testallergene, Testsera
und Testantigene.
Verordnung
zur Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung
und staatliche Chargenprüfung auf Tests zur In-vitro-Diagnostik
nach dem Arzneimittelgesetz
(In-vitro-Diagnostika-Verordnung
nach dem Arzneimittelgesetz IVD-AMG-VO vom 24. Mai
2000 gemäß § 35 AMG)
§
1
Die
§§ 21 und 22 sowie die §§ 24 bis 34
des Arzneimittelgesetzes über die Zulassung und staatliche
Chargenprüfung werden ausgedehnt auf
1.
Testsera und Testantigene, die dazu bestimmt sind, beim
Menschen die Erreger
von
folgenden Krankheiten sowie die durch sie hervorgerufenen
Antikörper zu
erkennen:
- Hämolytisch-Urämisches
Syndrom (HUS) einschließlich ihrer Shiga-(Vero-)Toxine
(Verursacher EHEC bzw. VTEC)
- Paratyphus
A, B und C
- Shigellenruhr
- Typhus
abdominalis
- Syphilis
(Lues)
- Botulismus
- Milzbrand
- Blutgruppenmerkmale
A, B und RhO /D (Liste A IVDD)
- Hepatitis
D (Liste A IVDD)
- Chlamydia
[Gattungsbezeichnung, somit auch C. pneumoniae(Liste B
IVDD)
- Toxoplasmose
(Liste B IVDD)
- Cytomegalie
(Liste B IVDD)
- Röteln
(Liste B IVDD)
- virusbedingtes
hämorrhagisches Fieber
- Hepatitis
A
Reagenzien
und Produkte mit Reagenzien, einschließlich der
entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien, zum
Nachweis, zur Bestätigung und zur quantitativen Bestimmung
von Markern von
- HIV
1 und 2 (Liste A IVDD)
- Hepatitis
B (Liste A IVDD)
- Hepatitis
C (Liste A IVDD)
§
2
Für
die Zulassung und staatliche Chargenprüfung von Tests
zur In-vitro-Diagnostik
nach
§ 1 ist das Paul-Ehrlich-Institut zuständig.
Entwurf
zum 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Medizinprodukte
§
29 MPG (Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem):
Zuständige
Bundesoberbehörden - wesentliche Aufgaben:
- zentrale
Erfassung
- Auswertung
und Bewertung von Funktionsfehlern, Nebenwirkungen von
Medizinprodukten
- Koordination
der insoweit zu ergreifenden Maßnahmen
§
33 Absatz 3 (neu)
Zuständigkeit
Paul-Ehrlich-Institut:
Das
Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für die
in Anhang II der Richtlinie 98/79/EG genannten In-vitro-Diagnostika,
soweit sie dazu bestimmt sind, zur Prüfung der Unbedenklichkeit
und Verträglichkeit von Blut- und Gewebespenden oder
zur Erkennung von Infektionskrankheiten zu dienen.
Liste
A: Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich
der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien
zur Bestimmung von / der
Blutgruppen
des AB0-Systems, Blutgruppe Rhesus (C, c, D, F, E, e),
Blutgruppen des Kell-Systems, HIV 1 + HIV 2, HTLV I +
HTLV 2, Hepatitis B, Hepatitis C,
Hepatitis D
Liste
B: Reagenzien und Reagenzprodukte, einschließlich
der entsprechenden Kalibrier- und Kontrollmaterialien
zur Bestimmung von / der
Röteln,
Toxoplasmose, Zytomegalovirus, Chlamydien, Blutgruppen
des Duffy-Systems, Blutgruppen des Kidd-Systems, irreguläre
Anti-Erythrozyten-Antikörper, HLA-Gewebetypen DR,
A + B
BfArM-Zuständigkeit
Phenylketonurie,
Tumormarker PSA, Schätzung des Risikos einer Trisomie
21 inclusive der Software, Blutzuckerbestimmung (Eigenanwendung)
[1]
Vom 7. Juni 2000, Bundesanzeiger Nr. 118 vom 28. Juni 2000,
S. 12077
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