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Ab dem
7. Juni 2000 können In-vitro-Diagnostica nach der europäischen
Richtlinie 98/79/EG zugelassen werden und fallen dadurch
unter die nationale Umsetzung dieser Richtlinie, das Medizinproduktegesetz.
Um den Anforderungen durch die Integration der IVD-Richtlinie
gerecht zu werden, muss eine Änderung des MPG erfolgen,
die vermutlich erst in der zweiten Hälfte dieses Jahres
in Kraft treten wird. Dies wird unter anderem auch zu Konsequenzen
für die Betreiber und Anwender von IVD-Geräten führen.
Die
Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29. Juni 1998 regelt
das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten,
die nach der Richtlinie 93/42/EWG bzw. dem Medizinproduktegesetz
oder der MedGV zugelassen wurden. Die Verordnung stellt
unter anderem spezielle Anforderungen an den Umgang mit
aktiven, elektrischen Medizinprodukten. Um die größtmögliche
Sicherheit für Patienten, Anwender und Dritte zu garantieren,
wird auf die Durchführung von regelmäßigen Prüfungen und
Kontrollen großes Gewicht gelegt. Eine entsprechende Sachkenntnis
des Anwenders wird vorgeschrieben. In-vitro-Diagnostica-Geräte,
die nach der Richtlinie zugelassen werden, werden dann voraussichtlich
auch, genauso wie schon die "klassischen" Medizinprodukte,
die zusätzlichen Anforderungen aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
erfüllen müssen. Dies hat unmittelbare Folgen für die Betreiber
und Anwender der Geräte. Unter anderem müssten regelmäßige
Kontrollen gemäß den Vorgaben des Produkteherstellers vom
Betreiber entweder durchgeführt oder angewiesen werden.
Auch hier wird wieder auf die entsprechende Sachkenntnis
des Anwenders, der gegebenenfalls in das Produkt eingewiesen
werden muss, und des Wartungspersonals Wert gelegt.
Für
Medizinprodukte ist es, schon bereits für die CE-Kennzeichnung,
Voraussetzung, dass der Stand der Technik eingehalten wird,
möglichst durch Befolgen der Anforderungen der relevanten
Normen. Für elektrische medizinische Geräte ist dabei die
Normenfamilie der EN 60601 von überragender Bedeutung, die
als wichtigsten Punkt die elektrische Sicherheit von Medizinprodukten
behandelt. Auch bei IVD wird für die CE-Kennzeichnung die
Einhaltung des Stands der Technik erwartet. Welche Normen
oder Common Technical Specifications (CTS) aber hier den
Stand der Technik widerspiegeln werden, ist noch nicht für
alle Bereiche eindeutig geklärt. Es herrscht aber ein allgemeiner
Tenor darüber, dass für die elektrische Sicherheit die Anforderungen
der Normenfamilie EN 60601 bei IVD-Geräten überzogen sein
könnten. Die Grenzwerte für die elektrische Sicherheit sind
bei dieser Norm bewusst so gewählt, dass die potentiellen
Gefahren insbesondere im direkten Kontakt mit den Patienten
minimal sind. Direkter Patientenkontakt ist aber bei IVD-Geräten
naturgemäß nicht gegeben.
Natürlich
kann man über die zur Anwendung kommenden Normen spekulieren.
Die elektrische Sicherheit von Laborgeräten wird in der
Norm EN 61010-1 "Sicherheitsbestimmungen für elektrische
Mess- Steuer-, Regel- und Laborgeräte" betrachtet. Das Ziel
dieser Norm ist es, einen angemessenen Schutz gegen so unterschiedliche
Gefahren wie gefährliche Körperströme, mechanische Gefährdungen,
überhöhte Temperaturen, Ausbreitung von Feuer, Strahlung
und gegen Ex- und Implosionen zu bieten.
Offen
ist allerdings noch, wie die Sicherheit von Steuerungssoftware
oder von Software zum Auslesen und Berechnen von Laborwerten
garantiert werden soll. Fehlerhafte Software kann, speziell
bei Diagnosesoftware, auch bei IVDs zu katastrophalen Schäden
führen. Die einfachste Lösung wäre hier ein Verweis auf
die Norm EN 60601-1-4, die die Sicherheit von programmierbaren
elektrischen medizinischen Systemen betrachtet. Damit würde
man aber einen direkten Verweis auf die für IVD-Hersteller
unerwünschte Normenfamilie EN 60601 erhalten, und daher
scheint dieser Weg als eher unwahrscheinlich.
Für
die Hersteller, Anwender und Betreiber wirft diese Diskussion
die Frage auf, wie die Sicherheit der Produkte gemäß Anhang
I der Richtlinie 98/79/EG wirklich gewährleistet werden
soll. Bis die Normenfrage geklärt ist und neue Normen entstanden
sind, bleiben nur zwei Möglichkeiten. Der Hersteller kann
Anleihen machen bei Normen aus nah verwandten Gebieten,
wie z.B. der EN 60601-1-4 für die Softwaresicherheit oder
aber er nimmt die Mühen auf sich und sucht eine eigene Lösung,
die den Anforderungen der Richtlinie genügt. Beispiele für
Entwicklungsmodelle sind neben anderen das V-Modell, das
Waterfall-Modell oder das Dotted-U-Modell. In allen Fällen
muss allerdings durch eine konsequente Durchführung des
Risikomanagements gezeigt werden, dass die Produkte auch
wirklich sicher sind. Da die Durchführung eines Risikomanagementprozesses
jedoch in jedem Falle eine Forderung der Richtlinie ist,
darf vorausgesetzt werden, dass die zugelassenen IVD-Geräte
sicher sind. Diese Grundsicherheit wird durch regelmäßige
Kontrollen und durch die Festlegung der notwendigen Sachkenntnis
beim Anwender noch zusätzlich erhöht.
Werden
die gesetzlichen Regularien der Zulassung bei IVD erfüllt,
kann die erfreuliche Schlussfolgerung gezogen werden, dass
Patienten und die Anwender von IVD-Laborgeräten durch den
neuen Zulassungsweg für IVDs keine Sicherheitseinbußen hinnehmen
müssen. Auch die wahrscheinliche Erweiterung des Einflussbereichs
der Betreiberverordnung auf IVD sollte keine unüberwindlichen
Probleme für Krankenhäuser und Kliniken darstellen, da hier
schon Erfahrungen im Betreiben von aktiven Medizinprodukten
vorliegen. Der momentane Mangel an Normen stellt allerdings
eine Herausforderung an die Entwicklungsabteilungen der
Hersteller dar.
(Veröffentlicht
in Management & Krankenhaus 4/2000)
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