Seit dem 25. Mai 1999 liegt ein neuer Referentenentwurf
zur Neuregelung des Gesundheitsstrukturgesetzes vor. Dieser
Gesetzentwurf hat, falls er in dieser Form verabschiedet
wird, auch für die niedergelassenen Arztpraxen Konsequenzen,
die im folgenden dargestellt werden sollen.
Gesetzlicher Zwang zu Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement
In § 136 Abs. 2 Satz 1 des Referentenentwurfes wird die
Einführung eines internen Qualitätsmanagementsystems für
Arztpraxen gefordert. Auch die Forderung nach externer Qualitätssicherung
(§ 136 Abs. 2 Satz 2) findet sich in diesem Gesetzentwurf
wieder. Bedeutet dies nun, daß alle niedergelassenen Mediziner
ein uniformes "genormtes" Praxismanagement einrichten müssen?
Der Weg zu der austauschbaren, anonymisierten Praxis wäre
damit schon fast realisiert! - Findet die aus dem industriellen
Bereich bekannte ISO 9001 etwa auch hier verpflichtend ihre
Anwendung? Obwohl schon viele berufene Stimmen die mögliche
Abdeckung der Forderungen und Besonderheiten im ärztlichen
Bereich durch ein Qualitätsmanagementsystem vehement in
Zweifel gestellt haben.
Industrienormen für Mediziner?
Gefordert wird in dem vorliegenden Gesetzentwurf lediglich
ein internes Qualitätsmanagement, ein Vorgabedokument zur
Erfüllung dieser Forderung wird dabei nicht genannt. Allgemein
anerkannte Standardwerke definieren unter dem Begriff „Qualitätsmanagement"
lediglich „die Gesamtheit der qualitätsbezogenen Tätigkeiten
und Zielsetzungen", die entsprechend festgehalten werden
sollen. Der Grundsatz „say what you do and do what you say"
gibt also den QM-Gedanken am ehesten wieder.
Dennoch wird in aller Regel unter dem Begriff „Qualitätsmanagementsystem"
eine Organisationsstruktur erwartet, die der internationalen
Normenfamilie ISO 9000 ff entspricht. Doch sollte man keine
Angst davor haben, daß diese Normen ursprünglich aus der
produzierenden Industrie stammen , da keine inhaltlichen
Vorgaben an das „Unternehmen Arztpraxis" darin enthalten
sind. Lediglich Anforderungen an die „Darlegung" - also
an die Beschreibung - der Organisation sind formuliert.
Somit scheint dieser Weg zur Erfüllung der gesetzlichen
Forderung also theoretisch gangbar, doch auch jeder andere
Weg der Beschreibung in der Realität gelebter Prozesse und
Verfahren ist grundsätzlich möglich.
Der Gesetzgeber kennt den "Stand der Technik", der z.B.
durch Normen ausgedrückt wird. Dies bedeutet, daß die Anwendung
der Normen zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen zwar
nicht verpflichtend ist, das von den Normen vorgegebene
Sicherheitsniveau aber mindestens erreicht werden muß. Darin
liegt also der große Vorteil: Die Einhaltung gesetzlicher
Forderungen wird bei Anwendung der Normen vermutet! Dies
ist ein eindeutiges Argument für die Anwendung der Normen.
Schaut man zudem noch etwas in die Zukunft, fällt der Entwurf
der ISO 9001 ins Auge, der im allgemeinen als „Draft 2000"
bezeichnet wird. Dieses Dokument scheint für das Gesundheitswesen
wesentlich sinnvoller umsetzbar als die „alte" ISO 9001,
da hier der prozeßorientierte Ansatz stärker im Vordergrund
steht.
Das obige Schaubild stellt den prinzipiellen
Aufbau der vorgeschlagenen Dokumentation des geforderten
Systems dar. Der starke und direkte Bezug zu der täglich
praktizierten Arbeitwird deutlich sichtbar
Pflichtübung oder Nutzen ?
Die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems soll die
Reproduzierbarkeit von Vorgängen sicherstellen, also das
Qualitätsniveau einer Leistung gewährleisten und langfristig
und kontinuierlich verbessern. Das ist in der Medizin nichts
Neues, auch die Forderung, dies nach außen transparent zu
machen (z.B. durch externe Qualitätssicherung) ist altbekannt.
Der Nutzen eines solchen dokumentierten Systems kann also
lediglich in der internen Unterstützung der Abläufe und
Vereinfachung von z.B. Urlaubsvertretungen liegen.
Hinzu kommen Aspekte aus anderen gesetzlichen Gegebenheiten.
So entstehen aus der Betreiberverordnung zum Medizinproduktegesetz
Pflichten für den „Betreiber" Praxis bei der Nutzung von
medizinischen Geräten. Auch Forderungen aus Hygienerichtlinien,
Unfallverhütungs-vorschriften, Datensicherheit etc., lassen
sich mit einem QM-System bequem erfüllen . h Auch von seiten
des Haftungsrechts bestehen Dokumentationspflichten, die
ebenfalls in diesem System ihre Regelung und die Definition
der entsprechenden Verantwortlichkeiten finden können.
Praxisbezogene Umsetzung
Die logisch resultierende Forderung aller niedergelassenen
Mediziner kann nur eine praxisrelevante Lösung sein, die
dennoch mit den normativen und gesetzlichen Forderungen
harmoniert. Die Lösung findet sich in der Anwendung des
Draft 2000 in der Kombination mit den modernen Kommunikationsmedien.
Eine Organisation der gesamten Dokumentation des QM-Systems
mit dem praxisinternen Computernetz sorgt dafür, daß alle
Dokumente stets überall verfügbar sind. Ein mühsames Durchsuchen
endloser Papiere entfällt, und selbst die Dokumentationspflichten
können in dieses System integriert sein. Sie lassen sich
somit zeitnah und ohne zusätzlichen Zeitaufwand realisieren,
.und man ist dem Optimum ein deutliches Stück näher gekommen.
Voraussetzung zur Anwendung ist dabei die Möglichkeit,
das System einfach zu verändern damit es individuell jederzeit
an sich veränderte Situationen in den einzelnen Praxen angepaßt
werden kann. Dies läßt sich wie in dem Produkt Qualityware
realisieren, durch Anwendung der im täglichen Umgang mit
dem Praxiscomputer bekannten Office-Programme. Dadurch kann
jeder Mitarbeiter die ihn betreffenden Prozesse nach Bedarf
ändern. Der Arzt oder Qualitätsbeauftragte kann diese Dokumente
nach entsprechender Abstimmung durch Einstellen in das System
für gültig erklären und allen Mitarbeitern unverzüglich
zugänglich machen.
Durch ein solches Qualitätssystem können somit mühelos
alle relevanten aus den Gesetzeslagen resultierenden Verpflichtungen
der Praxen sinnvoll und umsetzbar erfüllt werden. Auch die
Anforderungen an die Praxishygiene, Datensicherheit und
Wartung der medizinischen Geräte inklusive der sicherheitstechnischen
und meßtechnischen Kontrollen können mit diesem Instrumentarium
gelenkt und erfüllt werden. Institut EUROSPEC hat die Verknüpfung
verschiedener Rechtslagen und normativer Forderungen seit
vielen Jahren oft erfolgreich realisiert und erarbeitet
auch hier gerne mit Ihnen die spezifische Lösung für Ihre
Praxis.