Das
Bundesministerium
für
Gesundheit
(BMG)
hat
den
Entwurf
zur
zweiten
Änderung
des
Medizinproduktegesetzes
(MPG)
den
betroffenen
Kreisen
zur
Stellungnahme
übersandt.
Durch
die
zweite
Änderung
des
Medizinproduktegesetzes
wird
der
Verpflichtung
der
Bundesregierung,
die
EG-Richtlinie
über
In-vitro-Diagnostica
(Richtlinie
98/79/EG)
in
nationales
Recht
umzusetzen,
Rechnung
getragen.
Die
europäische
In-vitro-Diagnostica
(IVD)
Richtlinie
wird
somit
in
Verbindung
mit
der
zweiten
Änderung
des
Medizinproduktegesetzes
bis
zum
07.
Dezember
1999
in
nationales
Recht
umgesetzt.
Die
Mitgliedstaaten
der
Europäischen
Gemeinschaft
schaffen
die
erforderlichen
eigenen
nationalen
Rechts-
und
Verwaltungsvorschriften,
um
die
Grundlage
zur
Umsetzung
der
Richtlinie
innerhalb
der
vereinbarten
zwölf
Monate
nach
Inkrafttreten
zu
legen
und
eine
Anwendung
18
Monate
nach
Inkrafttreten
zu
ermöglichen.
Fünf
Jahre
nach
Inkrafttreten
der
Richtlinie,
im
Dezember
2003,
endet
die
Übergangsfrist
für
die
Anwendung
der
IVD-Richtlinie
-
spätestens
dann
unterliegen
alle
ab
diesem
Stichtag
erstmalig
in
Verkehr
gebrachten
In-vitro-Diagnostica
verbindlich
den
Vorgaben
der
Richtlinie
bzw.
des
zugehörigen
nationalen
Rechts
und
müssen
mit
einer
CE-Kennzeichnung
versehen
sein.
Eine
Ausnahme
stellen
lediglich
die
Produkte
für
Leistungsbewertungszwecke
dar.
Diese
Angleichung
der
einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften
soll
die
Beseitigung
und
Verhütung
von
Handelshemmnissen
gewährleisten,
wobei
gleichzeitig
ein
hochgradiger
Gesundheitsschutz
für
Patienten,
Anwender
und
Dritte
erreicht
werden
soll.
Die
CE-Kennzeichnung
ist
somit
eine
Voraussetzung
und
ein
sichtbares
Zeichen
für
den
Marktzutritt
im
gesamten
Europäischen
Wirtschaftsraum.
Weiterhin
repräsentiert
die
Anbringung
der
CE-Kennzeichnung
die
Versicherung
seitens
des
Herstellers,
daß
das
gekennzeichnete
Produkt
alle
Vorgaben
der
Richtlinie,
insbesondere
den
Sicherheitsstandard,
einhält.
Der
hohe
Sicherheitsstandard
wird
u.a.
durch
Miteinbeziehung
der
"Gemeinsamen
Technischen
Spezifikationen"
(Common
technical
specifications,
CTS)
und
"Harmonisierten
Normen"
unterstützt.
Die
Forderung
nach
der
Implementierung
eines
Beobachtungs-
und
Meldesystem
vertieft
die
Gefahrenerkennung
und
-abwehr
bei
IVD-Produkten
und
berücksichtigt
die
notwendige
Marktbeobachtung.
Die
Richtlinie
gilt
für
die
Reagenzien,
die
entsprechenden
Analysengeräte
sowie
das
Kontroll-
und
Kalibriermaterial,
die
in
ihrer
Zweckbestimmung
als
In-vitro-Diagnostica
(IVD)
eingestuft
werden.
Durch
die
EG
-
Richtlinie
wird
die
Entwicklung,
Herstellung,
das
Inverkehrbringen
sowie
die
Gefahrenerfassung
und
-abwehr
von
Produkten
einbezogen,
die
für
In-vitro
Untersuchungen
aus
dem
menschlichen
Körper
stammenden
Proben
eingesetzt
werden.
Die
In-vitro-Diagnostica
werden
im
Hinblick
auf
die
sogenannten
"Konformitätsbewertungsverfahren"
in
zwei
Hauptklassen
aufgeteilt:
zum
einen
die
In-vitro-Diagnostica,
die
im
Anhang
II
der
Richtlinie
gelistet
sind,
zum
anderen
"alle
übrigen"
IVD.
Die
Produkte
des
Anhangs
II
wiederum
sind
noch
einmal
in
zwei
Unterklassen
aufgeteilt
und
finden
sich
entsprechend
in
der
Liste
A
bzw.
B
wieder.
Dabei
wird
auf
die
hohe
Gefährdung
dieser
In-vitro-Diagnostica
bei
der
Anwendung
zur
Untersuchung
eingegangen.
Darüber
hinaus
gibt
es
spezielle
Anforderungen,
die
an
die
Produkte
gestellt
werden,
die
zur
Eigenanwendung
("home
tests")
bestimmt
sind.
Sowohl
die
Produkte
des
Anhangs
II
(Liste
A
und
B)
als
auch
die
Produkte
zur
Eigenanwendung
müssen
im
Rahmen
des
Konformitätsbewertungsverfahrens
einer
sogenannten
"Benannten
Stelle"
("Notified
Body")
zur
Überprüfung
und
Zertifizierung
vorgestellt
werden
müssen.
Gegenwärtig
bereitet
sich
in
Deutschland
das
Paul
-
Ehrlich
-Institut
auf
seine
Funktion
als
Benannte
Stelle
vor.
In
der
zweiten
Klasse
sammelt
sich
der
große
Pool
der
sogenannten
restlichen
In-vitro-Diagnostica,
für
die
zwar
auch
ein
Konformitätsbewertungsverfahren
mit
den
daraus
resultierenden
Anforderungen
durchlaufen
werden
muß,
die
aber
keiner
Benannten
Stelle
vorgestellt
werden
müssen.
Ähnlich
wie
in
der
Medizinprodukterichtlinie
(93/42/EWG)
werden
an
alle
In-vitro-Diagnostica,
egal
welcher
Klassen-
oder
Listeneinstufung,
sogenannte
"Grundlegende
Anforderungen"
gestellt.
Die
Erfüllung
dieser
"Grundlegenden
Anforderungen"
im
Hinblick
auf
die
Zweckbestimmung
dient
zur
Sicherheit
und
zum
Schutz
der
Patienten.
Gleichzeitig
wird
aber
auch
das
unmittelbare
Umfeld,
wie
z.B.
die
Betreiber
und
Anwender
miteinbezogen.
Entscheidend
für
die
Zulassung
der
IVD
-
Produkte
ist
weiterhin
die
Einführung
eines
Qualitätssicherungssystems.
Die
Anforderungen,
die
in
puncto
Qualitätssicherung
an
die
Hersteller
von
IVD-Produkten
gestellt
werden,
repräsentieren
einen
hohen
europäischen
und
nationalen
Sicherheitsstandard
und
decken
die
Bereiche
Entwicklung,
Fertigung
und
Inverkehrbringen
ab.
Das
Qualitätssicherungssystem
unterliegt
der
Auditierung
durch
die
Benannten
Stellen.
Um
auch
diesen
Anforderungen
als
Benannte
Stelle
für
IVD
gerecht
zu
werden,
haben
das
Paul
-
Ehrlich
-
Institut
und
Lloyd´s
Register
Quality
Assurance
Ltd.
(LRQA)
bereits
eine
entsprechende
Kooperation
angekündigt.
Um
der
Forderung
nach
einer
gemeinsamen
Marktbeobachtung
gerecht
zu
werden,
werden
sowohl
Hersteller
als
auch
die
Produktklassen
der
IVD-Industrie
in
einer
zentralen
europäischen
Datenbank
aufgenommen.
Regulierungsdaten
gemäß
der
IVD
-
Richtlinie
werden
in
dieser
Datenbank
eingegeben,
zu
denen
die
zuständigen
Behörden
Zugang
erhalten,
damit
sie
ihre
Aufgaben
im
Zusammenhang
mit
dieser
Richtlinie
in
voller
Sachkenntnis
wahrnehmen
können.
Mit
der
zweiten
Änderung
des
Medizinproduktegesetzes
wird
nicht
nur
das
Medizinproduktegesetz
selbst,
sondern
auch
eine
Anzahl
weiterer
Gesetze
und
Verordnungen
geändert
-
meist
als
Folge
der
Änderungen
des
Medizinproduktegesetzes.
Dies
sind
das
Arzneimittelgesetz,
das
Heilmittelwerbegesetz,
die
Medizinprodukte-Verordnung,
die
Medizinprodukte-Betreiberverordnung,
die
Medizingeräteverordnung,
die
Vertriebswegverordnung
für
Medizinprodukte,
die
Betriebsverordnung
für
pharmazeutische
Unternehmer
und
die
Verordnung
über
Arzneimittelgroßhandelsbetriebe.
Einen
besonderen
Stellenwert
nimmt
dabei
die
Änderung
der
Medizinprodukte-Betreiberverordnung
ein,
die
einen
entscheidenen
Einfluß
auf
die
Verteilung
von
Verantwortlichkeiten
zwischen
Herstellern
und
Betreibern
sowie
Anwendern
hat.
Die
Betreiber
und
Anwender
von
IVD-Geräten
werden
im
zweiten
Änderungsgesetz
MPG
dabei
bewußt
mit
in
die
Medizinprodukte-Betreiberverordnung
aufgenommen.
Die Hersteller von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostica
werden sich mit zahlreichen Veränderungen in der rechtlichen
Umgebung, insbesondere bei der Produktzulassung und den
internen und externen Organisationsstrukturen auseinandersetzen
müssen.
(Veröffentlicht
in Triplett; Biotech-News von A - Z, Ausgabe 9/99)