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Am
13.
Juni
1998
endet
die
Übergangsfrist
für
die
CE-Kennzeichnung
von
Medizinprodukten.
Danach
dürfen
nur
noch
Medizinprodukte
„erstmalig
in
Verkehr“
gebracht
werden,
wenn
sie
mit
einem
CE-Kennzeichen
gemäß
dem
Medizinproduktegesetz
zugelassen
sind.
Für
die
Einhaltung
dieser
Vorgaben
ist
der
Hersteller
verantwortlich.
In
Ergänzung
zu
dieser
Vorschrift
und
als
künftiger
Ersatz
der
Medizingeräte
Verordnung
(MedGV)
hat
der
Gesetzgeber
vorgesehen,
eine
Medizinproduktebetreiber
Verordnung
zu
erlassen,
die
den
Umgang
mit
Medizinprodukten
regelt.
In
den
letzten
Jahren
sind
einige
Entwürfe
vorgestellt
worden,
der
neueste
stammt
vom
Dezember
1997.
Eine
endgültige
Entscheidung
steht
jedoch
noch
aus.
Dennoch
sollen
hier
kurz
die
wesentlichen
Inhalte
der
Medizinproduktebetreiberverordnung
(Stand
12/97)
vorgestellt
werden.
An
wen
richtet
sich
diese
Verordnung?
Diese
Verordnung
gilt,
so
sagt
bereits
der
einleitende
Text,
für
das
Errichten,
Betreiben
und
Anwenden
von
Medizinprodukten.
„Betreiber“
im
Sinne
des
Medizinproduktegesetztes
ist
derjenige,
der
den
Besitz,
aber
nicht
notwendigerweise
das
Eigentum
an
einem
Medizinprodukt
hat
-
d.h.
derjenige,
der
über
die
Sachgewalt
verfügt.
Dies
kann
sowohl
eine
natürliche
Person
(z.B.
der
Inhaber
einer
Praxis)
als
auch
eine
juristische
Person
(z.B.
ein
Krankenhaus,
vertreten
durch
den
Geschäftsführer)
sein.
Der
Betreiber
ist
für
die
Erfüllung
der
Auflagen
und
Pflichten,
wie
sie
sich
aus
MPG
und
aus
Betreiberverordnung
ergeben,
bzw.
wie
sie
sich
auch
teilweise
bislang
aus
der
MedGV
ergaben,
verantwortlich.
Art
und
Umfang
dieser
Pflichten
stehen
in
erster
Linie
im
Zusammenhang
mit
der
Art
des
Medizinprodukts.
Global
kann
man
sagen,
daß
die
definierten
Pflichten
mehrschichtig
sind.
Einerseits
sind
allgemeine
Pflichten
für
das
generelle
Betreiben
von
Medizinprodukten,
andererseits
recht
spezifische
Anforderungen
für
einzelne
Gruppen
bishin
zu
expliziten
Auflagen
für
spezielle
Medizinprodukte
festgelegt.
Die
aktiven
Medizinprodukte
stellen
eine
solche
Gruppe
dar,
an
deren
Betreiben
besondere
Anforderungen
gestellt
werden.
Aktive
Medizinprodukte
sind
solche,
die
für
ihren
zweckbestimmungsgemäßen
Betrieb
eine
Energiequelle,
extern
oder
intern,
benötigen.
Somit
sind
alle
Medizinprodukte
mit
Stromversorgung,
egal
ob
batterie-,
akku-
oder
netzbetrieben,
in
jedem
Fall
in
die
Kategorie
der
aktiven
Medizinprodukte
einzustufen.
Als
Untergruppe
dieser
aktiven
Medizinprodukte
hat
der
Gesetzgeber,
ähnlich
wie
auch
schon
in
der
MedGV,
einzelne
Produkte
in
den
Anlagen
1
und
2
aufgelistet
und
spezielle
Anforderungen
an
das
Betreiben
dieser
Geräte
definiert.
Der
Bereich
der
allgemeinen
Anforderungen,
der
sich
an
das
Betreiben
von
allen
Medizinprodukte
richtet,
legt
im
wesentlichen
fest,
das
Medizinprodukte
nur
im
Rahmen
der
vom
Hersteller
festgelegten
Zweckbestimmung
verwendet
werden
dürfen.
In
diesem
Zusammenhang
sei
darauf
hingewiesen,
daß
nach
Medizinproduktegesetz
auch
Software
wie
ein
Medizinprodukt
behandelt
wird
und
somit
auch
die
Softwaresteuerung
von
entsprechenden
Geräten
mit
einbezogen
ist.
Im
weiteren
Verlauf
werden
Vorgaben
an
den
Betreiber
gemacht.
Medizinprodukte
darf
nur
derjenige
anwenden
und
betreiben
(oder
aber
vom
Betreiber
dazu
beauftragt
werden),
wer
nachweislich
die
dazu
notwendige
Sachkenntnis
besitzt.
Selbstverständlich
ist
jeder,
der
ein
Medizinprodukte
anwendet
oder
betreibt,
verpflichtet,
die
Gebrauchsanweisung
und
die
darin
enthaltenen
Sicherheitshinweise,
aber
auch
die
Einschränkungen
im
Hinblick
auf
Gebrauch
und
Kombinationen
zu
beachten.
Neben
diesen
eher
allgemeinen
Forderungen
stellt
der
Gesetzgeber
auch
Anforderungen
an
die
Überwachung
und
Überprüfung
des
Zustands
der
Medizinprodukte,
die
angewendet
werden.
Für
alle
Medizinprodukte
sind
Instandhaltungsmaßnahmen
vorgesehen.
Hierzu
gehören
unter
anderem
die
Tätigkeiten
der
allgemeinen
Wartung
und
Reinigung,
aber
auch
der
Desinfektion
und
der
Sterilisation.
Wichtig
ist
hierbei,
das
Verfahren
zur
Anwendung
kommen,
die
nachvollziehbaren
Erfolg
gewährleisten,
also
im
Idealfall
vom
Hersteller
vorgegebene
oder
validierte
Verfahren.
Für
den
Bereich
der
aktiven
Medizinprodukte
ist
der
Betreiber
darüber
hinaus
dafür
verantwortlich,
daß
vorgeschriebene
sicherheitstechnische
Kontrollen
ordnungsgemäß
und
fristgerecht
durchgeführt
werden.
Wie
auch
beim
Betreiben
und
Anwenden
darf
der
Betreiber
nur
Personen
mit
der
Durchführung
dieser
Arbeiten
beauftragen,
die
nachweislich
die
Sachkenntnis
dazu
besitzen
und
die
räumlichen
Gegebenheiten
zur
Durchführung
haben.
Neben
diesen
Instandhaltungspflichten
kommen
im
Bereich
der
aktiven
Medizinprodukte
auch
noch
Verpflichtung
zur
Durchführung
der
sogenannten
"Sicherheitstechnischen
Kontrollen"
hinzu.
Wie
so
häufig
muß
auch
über
die
Durchführung
dieser
sicherheitstechnischen
Kontrollen
ein
Protokoll
angefertigt
und
archiviert
werden,
in
dem
die
wesentlichen
Daten
der
Kontrolle
festgehalten
werden.
Hierzu
zählen
neben
der
durchführenden
Person
und
der
angewandten
Methode
vor
allem
auch
die
erhaltenen
Resultate.
Besitzt
das
Medizinprodukt
darüber
hinaus
noch
Meßfunktionen,
so
ist
eine
Überprüfung
dieser
Meßfunktionen
natürlich
im
Rahmen
der
sicherheitstechnischen
Kontrollen
mit
zu
berücksichtigen.
Neben
diesen
Kontrollen
ergeben
sich
zusätzlich
noch
besondere
Auflagen
im
Hinblick
auf
Einweisung
und
Funktionsprüfungen
beim
Betreiben
von
aktiven
Medizinprodukten,
die
in
der
Anlage
1
aufgeführt
sind.
Für
das
Betreiben
dieser
Produkte
ist
eine
Einweisung
sowie
das
Durchführen
von
Funktionsprüfungen
notwendig
-
was
natürlich
auch
dokumentiert
werden
muß.
Für
die
in
der
Anlage
2
aufgeführten
Produkte
sind
weitergehende
Anforderungen
festgelegt.
So
ist
die
Durchführung
von
meßtechnischen
Kontrollen
verpflichtend.
Im
Rahmen
dieser
Kontrollen
sollen
unter
anderem
die
Meßabweichungen
festgestellt
und
die
Einhaltung
vorgegebener
Fehlergrenzen
überprüft
werden.
Als
Intervalle
sind
Herstellerangaben
zugrunde
zu
legen
-
oder,
wenn
diese
nicht
vorhanden
sind,
die
Vorgaben
des
Gesetzgebers,
wie
sie
in
Anlage
2
vorgegeben
werden.
Wie
bei
den
anderen
Prüfungen
dürfen
auch
hier
nur
entsprechend
fachkundige
Personen
vom
Betreiber
mit
der
Durchführung
beauftragt
werden.
Zu
den
reinen
Kontrolltätigkeiten,
für
deren
fristgerechte
und
sachgerechte
Durchführung
der
Betreiber
verantwortlich
ist,
kommen
umfangreiche
Dokumentationspflichten
hinzu.
Denn
selbstverständlich
sind
durchgeführte
Prüfungen
zu
protokollieren
und
die
Berichte
zu
archivieren.
Für
alle
aktiven
nicht-implantierbaren
Medizinprodukten
hat
der
Betreiber,
so
sieht
es
die
Betreiberverordnung
vor,
ein
Bestandsverzeichnis
zu
führen,
indem
neben
Angaben
zum
Produkttyp
die
Fristen
der
sicherheitstechnischen
Kontrollen
dargelegt
werden
sollen.
Für
die
in
Anlage
1
und
2
aufgeführten
Medizinprodukte
muß
darüber
hinaus
auch
ein
"Medizinproduktebuch"
geführt
werden.
Darin
sollen
verschiedene
Angaben
zum
Produkt
vermerkt
sein.
Wichtiger
Bestandteil
sind
die
Ergebnisse
durchgeführter
Prüfungen
sowie
Fristen
und
andere
Angabe
zu
den
nächsten
Prüfungen.
Wesentliche
Änderungen
zur
MedGV
zeigen
sich
vor
allem
in
den
Bereichen
der
Zulassungen
und
der
Meldungen.
War
in
der
MedGV
noch
eine
Reihe
von
Vorgaben
zur
Zulassung
der
Produkte
definiert
(Klassifizierung
gemäß
Listen
im
Anhang,
Vorschriften
zur
Bauartprüfung
u.ä.),
so
ist
dieser
Bereich
in
der
Betreiberverordnung
komplett
ausgeklammert.
Fragen
nach
gesetzeskonformer
Zulassung
sind
bereits
umfassend
im
Medizinproduktegesetz
und
den
Anhängen
der
Richtlinien
93/42/EWG
geregelt.
Im
Bereich
der
Meldung
über
Unfall-
und
Schadensfälle
gibt
es
Ergänzungen
zu
den
bislang
unter
MedGV
bestehenden
Vorgaben.
War
es
in
der
MedGV
noch
so
geregelt,
daß
lediglich
Funktionsausfälle
und
Funktionsstörungen
der
zuständigen
Behörde
gemeldet
werden
mußten,
die
zu
einem
Personenschaden
geführt
haben,
geht
die
Betreiberverordnung
hier,
in
Angleichung
an
die
Vorgaben
des
Medizinproduktegesetzes,
noch
ein
Stück
weiter.
So
ist
nun
vorgesehen,
daß
sich
auch
die
Betreiber
am
sogenannten
"Medizinprodukte
Beobachtungs-
und
Meldesystem"
beteiligen.
Dieses
Meldesystem,
in
der
Medizinprodukterichtlinie
und
im
Medizinproduktegesetz
definiert,
sieht
vor,
daß
Vorkommnisse
(schwerwiegende
Verschlechterung
des
Gesundheitszustands)
an
die
zuständige
Behörde
zu
melden
sind.
Über
die
Forderungen
der
MedGV
hinaus
müssen
aber
auch
Beinahevorkommnise
gemeldet
werden,
d.h.
auch
die
Möglichkeit,
daß
ein
Patient,
Anwender
oder
Dritter
zu
Schaden
hätte
kommen
können
ist
bereits
meldepflichtig.
Die
hierfür
zuständige
Behörde
ist
das
Bundesinstitut
für
Medizinprodukte
und
Arzneimittel
(BfArM)
in
Berlin.
Zusammenfassend
kann
festgestellt
werden,
daß
mit
der
Medizinproduktebetreiberverordnung
umfassende
Verpflichtungen
zur
Durchführung
unterschiedlichster
Kontrollen
an
den
eingesetzten
Medizinprodukte
auf
die
Betreiber
zukommen
-
verbunden
mit
der
entsprechenden
Nachweis-
und
Dokumentationspflicht.
Denn
die
Nichteinhaltung
der
Vorgaben
ist,
wie
so
oft,
mit
Bußgeld
strafbewährt.
(Veröffentlicht
in Krankenhaustechnik 6/98)
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